Fischereiverein Scheps e. V.
-Satzung vom 15.03.2024-
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Fischereiverein Scheps e.V.“ und ist eine Vereinigung von Anglerinnen und Anglern, welcher im Jahr 1930 gegründet wurde. Er hat seinen Sitz in Edewecht und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der VR Nr.: 120019 eingetragen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.4. bis 31.3. des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck
Zwecks des Vereins ist Hebung und Förderung der Fischerei in den vom Verein bewirtschafteten Gewässern, einschließlich Schutz und Reinhaltung der Gewässer, Ausbildung der Mitglieder und Jungangler nach den Richtlinien des Niedersächsischen Fischereigesetzes.
Dies soll insbesondere erzielt werden durch:
- Förderung des waidgerechten Fischens
- Förderung und Schaffung von Angelmöglichkeiten für seine Mitglieder durch Kauf oder Pachtung von Gewässern
- Hege und Pflege der Gewässer und ihrer Fischbestände.
- Förderung der jugendlichen Mitglieder im Sinne der Jugendpflege.
- Umweltschutz
- Der Verein ist in parteipolitischen und religiösen Dingen neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Gesamtvorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand entschädigt werden, wenn Ihnen durch die Tätigkeit ein finanzieller Aufwand entstanden ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jeder werden,
- der das 18.Lebensjahr vollendet hat,
- die Sportfischerprüfung abgelegt hat,
- sich zur Einhaltung der Satzung des Fischereiverein Scheps e.V., der Gewässerordnung für die Vereinsgewässer und des Niedersächsischen Fischereigesetzes verpflichtet
Ferner können Jugendliche zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr Mitglied der Jugendgruppe werden. Einzelheiten regelt § 8 der Satzung.
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Passive Mitgliedschaft
Die passive Mitgliedschaft kann formlos beim Gesamtvorstand beantragt werden und berechtigt zum Betreten von vereinseigenen- sowie gepachteten Grundstücken, eine Berechtigung die Gewässer zu befischen beinhaltet die passive Mitgliedschaft nicht.
Passive Mitglieder haben kein Teilnahme- und Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
§ 5 Aufnahme des Mitgliedes
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt werden.
Die Aufnahme kann unter Angabe von Gründen vom Gesamtvorstand abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung steht dem abgelehnten Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht auf Berufung gemäß § 10 der Satzung frei. Über diese Möglichkeit ist der Betreffende bei der Bekanntgabe der Ablehnung durch den Vorstand zu unterrichten.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt aus dem Verein,
- Ausschluss aus dem Verein
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Tod
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Brief oder als PDF per Mail) mit persönlicher Unterschrift.
Der Ausschluss kann erfolgen bei:
- Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins und Schädigung seines Ansehens.
- Fischwilderei, Anstiftung dazu oder sonstige strafbare oder gesetzeswidrige Handlungen an Fischgewässern.
- Nichtbeachtung der Bestimmungen des Fischereierlaubnisscheines und der Fischerei- und Gewässerordnung.
- unentschuldigtem Beitragsrückstand.
Der Ausschluss erfolgt durch die Entscheidung des Gesamtvorstands. Hierzu reicht die einfache Stimmenmehrheit.
§ 7 Berufung gegen die Entscheidung des Ausschlusses
Gegen die schriftliche Entscheidung des Gesamtvorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat zulässig.
Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen.
Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.
§ 8 Jugendgruppe
Jugendliche im Alter von 10-17 Jahren können in die Jugendgruppe aufgenommen werden.
Jugendliche im Alter von 10-14 Jahre dürfen zur Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung nur unter Aufsicht von erwachsenen Personen, die im Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis sind, angeln.
Jugendliche über 14 Jahren mit Nachweis der Sportfischerprüfung erhalten eine Fischereierlaubnis zum Fischen ohne Aufsichtsperson. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Vereins.
Zur Aufnahme in die Jugendgruppe ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 9 Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und mindestens 2 weiteren Mitgliedern, welche nicht dem Gesamtvorstand angehören.
Sie sind auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils fünf Jahre zu wählen. Die Wiederwahl eines Mitgliedes ist zulässig.
Der Ehrenrat hat folgende Aufgabe:
- in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand, oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird,
- auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins Ehrenratsverfahren durchzuführen.
- Entscheidungen gemäß § 7 der Satzung
§ 10 Beitrag, Aufnahmegebühr
Jedes aktive und passive Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Betrag ist vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zu begleichen. Eine Abbuchung per Einzugsverfahren erfolgt jährlich im Februar. Dafür ist dem Verein beim Eintritt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Nur bei erfolgter Beitragszahlung wird die Fischereierlaubnis für die Vereinsgewässer ausgestellt.
Neue Mitglieder zahlen eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag bei Stellung des Aufnahmeantrages.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, mindestens einmal im Geschäftsjahr einen Arbeitsdienst zu leisten. Bei Versäumnis fällt eine Gebühr an, die mit dem nächsten Jahresbeitrag eingezogen wird. Die Höhe der Ersatzgebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen muss schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt werden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über diesen Antrag.
Ehrenmitglieder, Mitglieder mit mindestens 30-jähriger Vereinszugehörigkeit und nach Vollendung des 70. Lebensjahres, Fischereiaufseher und Mitglieder des Gesamtvorstandes sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 11 Fangmeldung
Jedes Mitglied hat die Fangergebnisse unverzüglich auf dem Fangmeldevordruck sorgfältig einzutragen und bis spätestens zum 31.05. des neuen Geschäftsjahres dem Gesamtvorstand zu übergeben. Auch eine Fehlanzeige ist erforderlich.
Bei unentschuldigter Nichtabgabe oder unentschuldigter verspäteter Abgabe kann die Erteilung einer neuen Fischereierlaubnis versagt werden.
Bei unentschuldigter Nichtabgabe oder unentschuldigter verspäteter Abgabe ist eine Strafgebühr fällig. Die Höhe wird vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
§ 12 Gesamtvorstand
Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Der Gesamtvorstand besteht aus der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, Kassenwart/in, Schriftführer/in, den Gewässerwarten/innen und den Jugendwarten/innen.
Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.
Sollte der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, wird derjenige bis zur nächsten Mitgliederversammlung von der verbleibenden Person vertreten.
Die Anzahl der Mitglieder und Positionen des Gesamtvorstandes können ergänzt werden, wenn es die Lage der Geschäfte nötig macht.
Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende verpflichtet sind beim Kauf von Grundstücken die Zustimmung des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit einzuholen. Bei einem Grundstücksverkauf muss die Zustimmung einer Mitgliederversammlung eingeholt werden. Diese Regelungen beinhalten keine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen.
Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied, außer der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Gesamtvorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Gesamtvorstandsmitglieder kooptiert werden.
Der Gesamtvorstand kann jederzeit weitere Mitglieder des Vereins wegen ihrer Spezialkompetenz hinzuziehen.
§ 13 Vorstandswahl
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt für jeweils 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenführung ist durch zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen.
Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung jährlich versetzt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sich die Kassenprüfer/innen in der Mitgliederversammlung zur Kassenprüfung zu äußern.
Die Kassenprüfer sind für die Beantragung der Entlastung des Gesamtvorstandes zuständig.
§ 15 Vorstandssitzungen
Der/Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein weiteres Mitglied des Gesamtvorstandes, leitet die Verhandlungen des Gesamtvorstandes und auch die allgemeinen Versammlungen.
Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt so oft die Lage der Geschäfte es erfordert. Die Einberufung hat spätestens 3 Tage vor dem Tag der Sitzung zu erfolgen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es sei denn, diese Satzung sieht eine andere Regelung vor.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleitenden.
§ 16 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit und beliebig oft vom Gesamtvorstand einberufen werden, mindestens aber einmal jährlich, binnen einem Monat nach Ende des Geschäftsjahres.
Sie ist von dem/der Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage, per E-Mail oder postalisch unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Uhrzeit einzuberufen.
An der Mitgliederversammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes, Wahl des Gesamtvorstandes, Genehmigung der Anträge, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 15 Vereinsmitgliedern und ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder.
Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, muss erneut eine Einberufung erfolgen. Die dann einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleitenden.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 2 Wochen vorher beim Vorstand einzureichen.
Eine Einberufung der Mitgliederversammlung muss ebenfalls erfolgen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt. Der Antrag muss die Angabe von Zweck und Gründen enthalten.
§ 17 Protokoll
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleitenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlussfassung einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Die Vorschriften des § 16 der Satzung gelten entsprechend. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, wird die Liquidation durch die Mitglieder des Gesamtvorstandes durchgeführt. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten gemeinsam.
§ 19 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an einen Dachverband für das Fischereiwesen, es sei denn, dass im Auflösungsbeschluss eine andere, für gemeinnützige Zwecke, Verwendung beschlossen wurden.