Küstenkanal

Ab dem 1. April 2026 dürfen unsere Mitglieder den Küstenkanal unter den nachfolgenden Bestimmungen befischen.


Befischungsordnung für Anliegervereine
Küstenkanal km 1,7 – km 64,0


Allgemeine Bestimmungen:

  1. Für das Befischen des Küstenkanals von km 1,7 (Schleuse OL) bis km 64 (Schleuse Dörpen) ist der Kauf einer
    Kanalkarte oder Mitgliedschaft in einem der Anliegervereine notwendig (5€-Variante).
  2. Der jeweilige Fischereierlaubnisschein ist zusammen mit dem Personalausweis oder dem Sportfischerpass mitzuführen. Vor Beginn des Angelns ist stets das Datum in die Fangliste einzutragen.
  3. Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten der Binnenfischereiordnung Nds, Für Hechte und Zander ist die Schonzeit
    vom 01.02. bis 31.05.! Während der Hecht- und Zanderschonzeit ist jegliches Raubfischangeln untersagt
    (Blinkern, Dropshot, Kunstköder etc.). Zur Befischung dürfen während dieser Zeit nur Made, Wurm oder
    pflanzliche Köder (auch Teig) verwendet werden. Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist nicht erlaubt!
  4. Alle maßigen Fische sind sofort zu betäuben und zu töten, kein Catch-and-Release. (Tierschutzgesetz).
  5. Jeder gefangene Wels (kein Mindestmaß) ist sofort zu betäuben, zu töten und zu melden.
  6. Geschützte Fische sind schonend vom Haken zu lösen und wenn lebensfähig zurückzusetzen.
  7. Es dürfen bis zu 15 untermaßige Weißfische als Köderfische gefangen werden.
  8. Das Zelten und Grillen ist verboten, jedoch sind Angelschirme mit Überwurf oder Angelmuscheln ohne festen
    Boden erlaubt. Das Eisangeln und das Benutzen von Futterbooten/Auslegebooten, ist untersagt. Gaskocher sind
    erlaubt.
  9. Es darf vom Boot aus geangelt werden, außer Schleppen und in Schleusenbereichen.
  10. Von Brücken oder Bauwerken darf nicht gefischt werden. Angelverbot besteht im Bereich Bootshafen Surwold
    und im Stichkanal „ESB“ in Jeddeloh II (km 14,5). Die Hälterung von lebenden Fischen (auch Köderfische) ist
    grundsätzlich verboten!
  11. Die Fänge sind in einer Fangliste einzutragen und jährlich zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) an die Geschäftsstelle des Angelfischerverbandes zu übermitteln.
  12. Der Fischereiaufsicht sind auf Verlangen der getätigte Fang vorzuzeigen und die Ausweispapiere auszuhändigen.
    Angelplätze sind sauber zu halten. Am Angelplatz vorgefundener Müll wird dem Angelplatzbenutzer zugeordnet,
    er ist für die Beseitigung verantwortlich.

Zugelassene Fanggeräte:

  1. Aalschnüre/Aalkörbe, Reusen, Elektrofischerei und Netzfischerei sind verboten.
  2. Erwachsene: 4 Hand- oder Grundangeln mit je 1 Köder oder 1 Spinn-/Fliegenrute oder 1 Piere
  3. Jugendliche (mit Prüfung): 3 Handangeln oder eine Spinn-/Fliegenrute oder eine Piere oder eine Senke.
  4. Kinder u. Jugendliche (ohne Prüfung): 1 Handangel unter Aufsicht eines erwachsenen Vereinsmitgliedes mit
    gültigem Fischereierlaubnisschein.

Fischart(en)Mindestmaß
Barsch, Güster, Karausche, Weißfische allgemein20 cm
Schleie, Bachforelle, Regenbogenforelle30 cm
Karpfen40 cm
Aal45 cm
Zander50 cm
Hecht60 cm

Fangverbot im Küstenkanal:

Bach/Fluss/Meerneunauge, Bachschmerle, Bitterling, Groppe, Lachs, Meerforelle, Nase, Rapfen, Schlammpeitzger,
Steinbeißer, Stör


Fangbegrenzung:

Pro Woche (Mo bis So) dürfen nicht mehr als 8 Fische der Arten Hecht, Zander, Karpfen, Schleie oder Forelle gefangen
werden.


Sonstiges:

Den Anliegervereinen ist gestattet, pro Verein und Jahr jeweils ein Gemeinschaftsangeln für Jugendliche und eines für
Erwachsene durchzuführen.
Den Anliegervereinen obliegt nicht die Ausstellung von Gastkarten.
Verstöße gegen die Befischungsordnung können zum Entzug des Fischereierlaubnisscheins ohne finanzielle Entschädigung führen.

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